AGB

Rechtliches

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma 4PS Bausoftware GmbH

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von 4PS bei Projektdurchführungen

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Projektdurchführungen zwischen uns

4PS Bausoftware GmbH
Bahnhofplatz 6 in 89073 Ulm

Geschäftsführer: Hendrik Beitler, Oliver Couvigny und Tobias Fenster
Registergericht: HRB 743099, Ulm

www.4ps.de
info@4psbau.de

und Ihnen als unseren Kunden.

(2) Alle zwischen Ihnen und uns getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Bedingungen, sofern einzelne Dienstleistungs- oder Projektverträge keine spezielleren Regelungen enthalten.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Subunternehmer

(1) 4PS ist berechtigt, nach Zustimmung des Kunden Subunternehmen für Teile der Leistungen hinzuziehen. Der Kunde kann die Zustimmung zu anderen Subunternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern und wird sie nicht verzögern. Die Subunternehmen sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von 4PS. Für die Subunternehmen und ihre Mitarbeiter gelten dieselben Regeln wie für 4PS.

(2) 4PS ist berechtigt, für spezielle Aufgaben im Einzelfall Sonderfachleute hinzuzuziehen. Der Kunde wird hiervon im Voraus unterrichtet.

3. Meilensteine und Freigaben

(1) Meilensteine werden in einem gesonderten Termin vereinbart. Die Termine können nur durch die Projektleitung geändert werden. Bei jedem Meilenstein soll ein abgeschlossener, in sich prüfbarer und möglichst isoliert verwend- oder verwertbarer Leistungsstand erreicht sein.

(2) 4PS legt bei einem Meilenstein den Leistungsstand prüfbar vor. Der Kunde nimmt binnen 10 Werktagen ab diesem Zeitpunkt schriftlich Stellung (Freigabefrist). Während der Freigabefrist beantwortet 4PS sofort alle Fragen und Informationsanforderungen, andernfalls ist die Freigabefrist angemessen verlängert. Die Einschränkung oder Verweigerung der Freigabe bedarf einer schriftlichen Begründung. Andernfalls gilt die Freigabe nach Ablauf der Freigabefrist als erteilt.

(3) Mit der Freigabe erklärt der Kunde, dass er im Rahmen seiner Kompetenz den Leistungsstand und seine Übereinstimmung mit den Vorgaben geprüft hat. Später für den Kunden sichtbar werdende technische Probleme bleiben in der Zuständigkeit von 4PS. Stellt der Kunde erst später fest, dass versicherungstechnische oder -rechtliche Anforderungen nicht eingehalten sind, so hat er den Nachteil hieraus selbst zu tragen.

4. Fehlerklassen

(1) Es gilt folgende Einteilung:

a) Klasse 1: Betriebsverhindernder Fehler: Der Fehler verhindert die Nutzung des Gegenstands oder wesentlicher Teile.
b) Klasse 2: Betriebsbehindernder Fehler: Der Fehler behindert die Nutzung des Gegenstands erheblich.
c) Klasse 3: Sonstige Fehler.

(2) Ein Fehler der Klasse 1 liegt auch vor, wenn in einem Teilprojekt mehr als 10 Fehler der Klasse 2 vorliegen. Ein Fehler der Klasse 2 liegt auch vor, wenn in einem Teilprojekt so viele Fehler der Klasse 3 vorliegen, dass die Befürchtung gerechtfertigt ist, die Leistung sei ungründlich erstellt. Ein Fehler kann nach teilweiser Nachbesserung oder nach Aufzeigen einer Umgehungslösung in eine niedrigere Kategorie einzuordnen sein. Die Korrespondenz über Fehler ist beiderseits unverzüglich zu führen.

(3) Die Vertragspartner sollen sich über die Zuordnung eines Fehlers zu einer Klasse einigen. Der Kunde kann schriftlich die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen; er trägt die Vergütung für den Zusatzaufwand hierfür, es sei denn, er beweist, dass die Einstufung in die höhere Fehlerklasse richtig war. 4PS kann die Zahlung von Mehrkosten verlangen, wenn die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde; § 254 BGB gilt entsprechend. Notfalls entscheidet die Schlichtung (Punkt 6) verbindlich über die Fragen in Abs. 2 und 3.

5. Leistungsänderungen

(1) Leistungsänderungen sind jederzeit möglich solange Sie den Erfolg, in Bezug auf Zeit und Budget, des vereinbarten Projektumfangs nicht gefährden und für 4PS zumutbar sind.

(2) 4PS schätzt ab, ob der Mehraufwand mehr als sieben Arbeitstage beträgt. In diesem Falle verlangt er vom AG eine schriftliche Darstellung der Vorgaben und erstellt auf dieser Grundlage ein schriftliches Angebot. Wenn der Kunde nicht anders entscheidet, setzt 4PS zunächst die Tätigkeiten nach den bisherigen Vorgaben fort.

(3) Falls sich die Parteien nicht über die Vergütung und eine Änderung des Terminplanes einigen, entscheidet in Bezug auf den Terminplan die Schlichtung (Punkt 6) verbindlich. In Bezug auf die Vergütung bleibt der Streit offen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Vorläufig ist der Mittelwert der seitens der beiden Vertragspartner genannten Vergütungsansätze anzusetzen; auf dieser Grundlage sind vorläufige Zahlungen zu leisten.

(4) Alle Vorgänge in diesem Zusammenhang sind zu beschleunigen, um eine Projektverzögerung zu vermeiden.

6. Schlichtung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/) anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.

(2) Der Schlichtungsspruch ist nicht verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit ist in diesem Vertrag festgelegt oder wird schriftlich vereinbart.

7. Abnahme

(1) Die Leistung wird einheitlich abgenommen. Dies setzt voraus, dass die Programme vollständig geliefert, installiert sind.

(2) Der Probebetrieb beginnt, wenn in Protokollen nach Punkt 3 Abs. 2 der Abschluss aller hierfür notwendigen Teilprojekte festgehalten ist. Zu diesem Zeitpunkt darf kein Fehler der Klasse 1 (Punkt 4) bestehen.

a) Bei einem Fehler der Klasse 1 kann der Kunde das Verfahren abbrechen. Das Verfahren beginnt neu, wenn nach Punkt 3 Abs. 2 protokolliert ist, dass kein Fehler der Klasse 1 mehr besteht. Oder der AG kann wie bei einem Fehler der Klasse 2 vorgehen (vgl. b).
b) Bei einem Fehler der Klasse 2 wird nur der Fristablauf in Bezug auf das betroffene Teilprojekt gehemmt, bis nach Punkt 3 Abs. 2 protokolliert ist, dass dort kein Fehler der Klasse 2 mehr besteht.
c) Fehler der Klasse 3 hindern den Verfahrensgang nicht.

Es gilt die Fehlereinstufung nach Punkt 4. Der Zeitraum des Probebetriebes ist abgelaufen, wenn er für jedes Teilprojekt beendet ist.

(3) Mit erfolgreichem Ende des Probebetriebes gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf. Der Kunde kann die automatische Abnahme nur dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Die Parteien dokumentieren die Vorgänge des Probebetriebes gemeinsam. Bei Streit über die Abnahmereife entscheidet die Schlichtung (Punkt 6) verbindlich.

8. Fehlerbeseitigung

(1) Der Kunde meldet Störungen und Fehler unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen. Sie ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen und hat den als Fehler gerügten Tatbestand so genau wie möglich zu beschreiben (Fehlermeldung). Sie kann nur durch einen Projektleiter abgegeben werden oder durch eine andere Person, die die notwendige Kenntnis der Software und Qualifikation hat und 4PS als meldeberechtigt benannt wurde.

(2) Der Kunde unterstützt 4PS bei der Aufklärung und Beseitigung des Fehlers. Diese Mitwirkung ist kostenlos. Soweit nicht ein Fehler der Leistung von 4PS vorliegt, sondern beispielsweise eine Fehlbedienung oder ein Problem der Softwareumgebung, erhält 4PS für seine Tätigkeit eine Vergütung.

(3) Für die Fehlerbeseitigung gilt:

a) Bei einem Fehler der Klasse 1 beginnt 4PS sofort und mit allem Nachdruck mit den Maßnahmen, um zumindest das Problem in eine niedrigere Fehlerklasse zu verschieben, und setzt die Tätigkeit auch über die Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) mit aller zumutbaren Anstrengung fort. Spätestens nach drei vollen Werktagen darf kein Fehler der Klasse 1 mehr vorliegen. Wenn 4PS befürchtet, die Frist nicht einhalten zu können, oder wenn die Frist überschritten ist, hat er alle für das Problem fachlich geeignete Experten unverzüglich und so lange an den Ort des Problems zu entsenden, bis kein Fehler der Klasse 1 mehr vorliegt.
b) Bei Fehlern der Klasse 2 beginnt 4PS bei Fehlerkenntnis werktags bis 12.00 Uhr noch am selben Tag, bei späterer Fehlerkenntnis mit dem Beginn des nächsten Werktags mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie so lange fort, bis kein Fehler der Klasse 2 mehr vorliegt.
c) Fehler der Klasse 3 werden nach Zweckmäßigkeit und im Rahmen eines korrekten Konfigurationsmanagements alsbald oder später beseitigt.

Es gilt die Fehlereinstufung nach Punkt 4. Die Frist beginnt mit der Fehlermeldung nach Punkt 8 Abs. 1. Die Fehlerbeseitigung ist abzunehmen, z.B. durch ein Protokoll nach Punkt 3 Abs. 2.

(4) Bei fremder Hard- und Software kann 4PS nur die Dienste des jeweiligen Lieferanten zur Verfügung stellen.

9. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsansprüche nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB stehen dem Kunden nur unter der Voraussetzung des Punkt 6 und 4 zu; für Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt zusätzlich Punkt 10.

(2) Der Kunde kann für jedes Teilprojekt über die Rückabwicklung getrennt entscheiden. Er kann die Rückabwicklung nur bei Mängeln verlangen, die zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten (Punkt 7 Abs. 2). Er kann die Rückabwicklung für das Gesamtprojekt nur verlangen, wenn er sie für zumindest  mehr als 50 % aller Teilprojekte verlangen kann und ihm insgesamt ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann auch auf einer so nachhaltigen Störung der Kooperation beruhen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht zu erwarten ist.

(3) 4PS ist zur mehrfachen Nachbesserung berechtigt.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt

a) generell bei Rechten aus Sachmängeln: 18 Monate;
b) jedoch bei Sachmängeln für Ansprüche auf Vergütungsrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung: 18 Monate ab Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln: fünf Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die Liefergegenstände herausverlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen: 18 Monate, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der AG von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Frist wird für Ansprüche aus einem Sachmangel auch durch eine Fehlermeldung nach Punkt 8 Abs. 1 gehemmt, bis die Fehlerbeseitigung abgenommen ist (Punkt 8 Abs. 3). Bei einem Fehler der Klasse 1 betrifft die Hemmung das ganze Teilprojekt. Im Übrigen gilt § 203 BGB. Wenn nach Abnahme insgesamt mehr als drei Fehler der Klasse 1 auftreten, verlängern sich alle Fristen in Bezug auf Sachmängel um sechs Monate.

(5) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadensersatz aus Vorsatz, Garantie, Arglist und bei Personenschäden gelten nur die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Schadens- und Aufwendungsersatz

(1) Soweit der Vertrag nichts anders besagt, haften die Vertragspartner einander auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach folgenden Regeln:

a) Bei Vorsatz und bei schriftlich durch die Geschäftsleitung ausgesprochener Garantie wird in voller Höhe gehaftet.
b) Bei grober Fahrlässigkeit wird in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht vermieden werden sollte, gehaftet. Die Haftung setzt voraus, dass der Anspruchsteller Tatsachen darlegt und beweist, die aus sich heraus den Verschuldensvorwurf belegen (z.B. den groben Verstoß gegen Regeln der Projektführung oder der Qualitätssicherung); sonst wird einfache Fahrlässigkeit angenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.
c) Unterhalb grober Fahrlässigkeit wird in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte, gehaftet, jedoch nicht für entgangenen Gewinn und nicht für Aufwendungen, die der Anspruchsinhaber entsprechend Software Licence and Maintenance Agreement der 4PS zu tragen hat. Die Ansprüche sind beschränkt auf EUR 1 Mio. pro Schadensfall Die Haftung für alle Schadensfälle pro Versicherungsjahr ist insgesamt beschränkt auf EUR 2 Mio.

(2) Der Kunde ist zur Schadensvermeidung und -minderung verpflichtet, beispielsweise durch Datensicherung und durch Virenabwehr nach dem Stand der Technik.

(3) Soweit Versicherungsschutz besteht, haften die Vertragspartner einander im Rahmen des tatsächlichen Eintritts des Versicherers. Für Personenschäden unterhalten sie mindestens eine Deckung bis zu EUR 1 Mio. pro Schadensfall und insgesamt pro Versicherungsjahr EUR 2 Mio.

11. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner behandeln alle Informationen und Unterlagen, die ihnen von dem oder über den Vertragspartner zugehen oder bekanntwerden, strikt vertraulich, zumindest mit derselben Sorgfalt wie eigene Informationen gleicher Art. Gegenstände werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Die Pflichten gelten insbesondere für Software und Daten. Sie bleiben auch nach Vertragsbeendigung auf Dauer in Kraft.

(2) Informationen und Unterlagen dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Sie dürfen nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute weitergegeben werden, die sie zur Durchführung des Vertrages kennen müssen. Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute sind auf Antrag des Vertragspartners schriftlich unmittelbar zugunsten des Vertragspartners zur Geheimhaltung nach diesen Regeln zu verpflichten. Der jeweilige Vertragspartner kann eine Kopie der Verpflichtungserklärung verlangen.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Vertragspartners beruht, oder die der empfangende Vertragspartner von Dritten erhalten hat, die befugt sind, sie der Allgemeinheit zu offenbaren. Wer sich auf diese Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast.

(4) 4PS und die Subunternehmen sind berechtigt, den Kunden nach Unterschrift eines gemeinsamen Vertrags als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde darf die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

12. Datenschutz

(1) Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jeder Vertragspartner verpflichtet die auf seiner Seite tätigen Personen schriftlich zur Beachtung des Datenschutzes und zur Wahrung der Vertraulichkeit und weist dies dem Vertragspartner auf Anforderung nach.

(2) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass 4PS im Zusammenhang mit der Projektdurchführung keine personenbezogenen Daten aus dem Umkreis des Kunden kennenlernt. Sollte dies anders werden, wird die 4PS im Auftrag des Kunden im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig. Er wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Kunden und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen; die Einschaltung von Nachunternehmen in Bereichen, in denen personenbezogene Daten wahrgenommen werden können, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kunden im Einzelfall. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dann eine Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung abzuschließen.

13. Schriftform und Kontaktinformationen

Für Vertragsänderungen, für alle Erklärungen im Zusammenhang mit einem Abbruch des Leistungsaustauschs und für die in diesem Vertrag angeordnete Schriftform genügt die Textform nach § 126b BGB (z. B. E‑Mail).

14. Zahlung

(1) Für jede Zahlungsforderung wird eine prüfbare Rechnung erstellt, die die Leistungen im Einzelnen benennt und den steuerlichen Vorgaben entspricht. Zahlungen sind binnen 8 Tagen ab Fälligkeit der Forderung und Zugang der korrekten Rechnung zu leisten. Bei einer Meinungsverschiedenheit ist der unstreitige Teilbetrag auszuzahlen.

(2) Der Verzugszins beträgt für beide Seiten und alle Geldforderungen 9 % pro Jahr.

(3) Außer im Bereich des § 354a HGB können Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners abgetreten werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur in Hinblick auf den Vertrag geltend machen. Außer mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen darf nur mit Forderungen aus dem Vertrag aufgerechnet werden.

15. Schluss

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von 4PS ist der Geschäftssitz der 4PS Bausoftware GmbH.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Ulm. Vor einem Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, ein Vertragspartner verweigert die Schlichtung durch schriftliche Erklärung.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein, so werden die AGB im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

Stand November 2022